Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1352
BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59 (https://dejure.org/1960,1352)
BGH, Entscheidung vom 27.05.1960 - VI ZR 91/59 (https://dejure.org/1960,1352)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 (https://dejure.org/1960,1352)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1352) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1960, 1524
  • MDR 1960, 836
  • VersR 1960, 667
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.04.1953 - VI ZR 75/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Der Entlastungsbeweis nach | 7 Abs. 2 StVG ist daher nicht geführt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 13" April 1953 - VI ZR 75/52 - LM Hr. 13 zu § 286 f Q j ZFO = KOT 1954, 185 a VHS 5, 329 " VersE 1953, 242 und oft).
  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Ehemann entsprechend den bäuerlichen Verhältnissen;, in denen die Eheleute gelebt haben, mit der Einheirat auf den Hof der Klägerin zu 1) die gesetzliche Pflicht, die Wirtschaft des Hofes zu leiten, wie er es vor seinem tödlichen Unfall auch tatsächlich getan hat Bei der Bemessung des Wertes seiner Dienste, die der Klägerin Infolge seines Todes entgangen sind und weiter entgehen, ist das sachverständig beratene Berufungegerieht davon ausgegangen, daß sich die Aufwendungen für einen ausgebildeten Verwalter / dessen der Hof fortan bedarf und dor verheiratet sein muß, damit er dauernd auf dem Hof bleibt und die Verwaltung mit der nötigen Stetigkeit führt«, auf 600 - 700 monatlich belaufen; es hat die Dienste des getöteten Ehemannes, eines sehr tüchtigen und einsatzbereiten Landwirts, für wert voller erachtet als die eines perfekten Verwalters und ihren Wert auf monatlich 700 DM geschätzt« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 4, 123 (vgl, auch Urteil vom 9. Oktober 1952 - III ZK 335/51 LM Kr 5 zu § 84$ BOB) auf diesen Betrag ungerechnet werden muß, was die Klägerin an Unterhalt für ihren Ehemann er spart« Doch hat es weiter berücksichtigt, daß die Klägerin für einen Verwalter und seine Kamille keinen Wohnraum zur Verfügung hat und für seine Unterbringung Aufwendungen machen muß, durch die Ersparnisse an Verpflegung ausgeglichen werden" Nach Ansicht des Berufungsgerichts können nur die Ausgaben für die Alters- und'Krankenversicherung ihres Ehemannes in Höhe von monatlich 37, 75 DM und die übrigen privaten Entnahmen angerechnet werden, die das Berufungsgericht auf monatlich 40 bis 50 DM geschätzt hat.
  • BGH, 29.09.1955 - 4 StR 297/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Wenn der Beklagte nun auch nicht damit zu rechnen brauchte, daß ihm aus der unübersichtlichen Kurve ein Kraftfahrer mit unvernünftig hoher Geschwindigkeit entgegenkommen würde (BGHSt 8, 200), so brachte seine Weiterfahrt Fahrzeuge des Gegenverkehrs doch auch dann in erhebliche Gefahr, wenn sich diese mit normaler Fahrgeschwindigkeit auf der für sie rechten Straßenseite näherten.
  • BGH, 20.11.1952 - VI ZR 2/52
    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Nach dem im Verkehrsrecht herrschenden Vertrauensgrundsatz darf ein Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1952 - VI ZR 2/52 - VRS 5, 87)o Danach brauchte aber nicht darauf gefaßt zu sein, daß ihm in der Kurve ohne jedwede Warnung nebeneinander ein Lastkraftwagen und ein diesen über holender Lastzug entgegenkommen und die gesamte Straße für den Gegenverkehr sperren würden Denn grundsätzlich hat jedes Kraftfahrzeug das Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite; der Fahrer muß sich daher darauf verlassen können, daß entgegenkommende Fahrzeuge bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahnseite freizumachen (Urteil des Senats vom 13« April 1956 - VI ZR 351/54 - VRS 11, 107 VersR 1956, 515).
  • BGH, 13.04.1956 - VI ZR 351/54

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier entgegen kommender Fahrzeuge

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Nach dem im Verkehrsrecht herrschenden Vertrauensgrundsatz darf ein Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden (Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1952 - VI ZR 2/52 - VRS 5, 87)o Danach brauchte aber nicht darauf gefaßt zu sein, daß ihm in der Kurve ohne jedwede Warnung nebeneinander ein Lastkraftwagen und ein diesen über holender Lastzug entgegenkommen und die gesamte Straße für den Gegenverkehr sperren würden Denn grundsätzlich hat jedes Kraftfahrzeug das Recht auf ungehinderte Benutzung seiner Fahrbahnseite; der Fahrer muß sich daher darauf verlassen können, daß entgegenkommende Fahrzeuge bei der Begegnung die für sie rechte Fahrbahnseite einhalten und rechtzeitig und genügend nach rechts ausweichen, um die für sie linke Fahrbahnseite freizumachen (Urteil des Senats vom 13« April 1956 - VI ZR 351/54 - VRS 11, 107 VersR 1956, 515).
  • BGH, 26.04.1960 - VI ZR 100/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Daß der Ehemann im Falle einer etwaigen Scheidung vielleicht VergUtungsansprÜche gestellt haben könnte, begründe für die Klägerin keinen jetzt greifbaren Vermögensvorteil, den sie sich im Wege der Ausgleichung anrechnen lassen müsse" Auch diese Würdigung liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der Ermessensschätzung nach § 237 ZPO und läßt keinen Rechtsfehler erkennen« Die Beklagten haben auch in keiner Weise dargelegt, ob und in welcher Höhe ein Zugewinnausgleich bei späterer Auflösung der Ehe in Betracht gekommen wäre Unstreitig gewährt die Holsteinische Landwirtschaft liche Berufsgenossenschaft der Klägerin zu 1) eine Witwenrente von monatlich 39 DM und den Klägern zu 2) und 3) bis zui Vollendung ihres 18« Lebensjahres eine Waisenrente von ebenfalls je 39 DM monatlich" Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Renten der Kinder nicht auf den Wertersatzanspruch der Klägerin zu t) nach § 845 BGB angereöhnet werden können« Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Klägerin zu 1) diese Renten nicht zu; insoweit ist der Ersatzanspruch daher auch nicht nach § 1542 RVO auf den Versicherungsträger übergegangen« Die Klägerin zu 1) mag zwar durch die Rentenleistungen an ihre Kinder in ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entlastet sein« Dennoch verbietet sich die Anrechnung der Renten auf ihren Anspruch aus § 845 BGB, weil es sich bei diesem Anspruch um einen Schadensersatzanspruch besonderer Art handelt, der nur den Wert der entgangenen Dienste zum Gegenstand hat, also nicht auf den Ersatz aller durch das Schadensereignis verursachten Vermögensnachteile gerichtet ist und daher auch nicht eine Anrechnung sämtlicher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Vermögens ersparnisse zuläßt« Insbesondere ist die Vorschrift des § 845 Abs« 4 BGB auch hierentsprechendanwendbar (vgl« BGHZ 4, 123a -130; Urteil des erkennenden Senats vom 26« April 1960 - VI ZR 100/59 - mit weiteren Rachweisen)« Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigestimmt werden, daß auch die eigene Rente der Klägerin zu 1) der Anrech / nung entzogen sei« Da nach den Feststellungen de9 Berufungsgerichts der Ehemann durch seine Arbeit auf dem Hof der Klägerin zu 1) dieser zugleich den von ihm geschuldeten Unterhalt erbrachte, stellt hier die monatliche Witwenrente der Berufsgenossonschaft von 39 DM für die Klägerin zu 1) eine - offenbar auch der Höhe nach - ihrem Schadensersatzanspruch kongruente Leistung dar, so daß ein entsprechender Rechtsübergang nach § 1542.
  • BGH, 30.06.1959 - VI ZR 116/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    RVO eingetreten ist (vgl. Urteil des erkennen den Senats vom 30. Juni 1959 - VI ZR 116/58 - VersR 1959, 854, 856).
  • BGH, 14.10.1953 - VI ZR 96/52

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem LKW in einer ampelgeregelten

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 14 Oktober 1953 - VI ZR 96/52 (LM Nr. 5 zu § 1 StVO = VR$ 5, 586 = VersR 1953" 477) anerkannt hat, kann zur Befolgung des über den Einzelvorschriften stehenden Gr undgebotes des § 1 StVO bei Vorliegen besonderer Umstände auch ein Abweichen von einzelnen Verkehrsregeln berechtigt und not wendig sein, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet.
  • BGH, 02.07.1957 - VI ZR 177/56
    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Die Straße war hiernach für den Gegenverkehr völlig blockiert; nicht einmal ein Zweirad hätte noch Raum genug gehabt, um an dem Lastzug des Beklagten einigermaßen gefahrlos vorbeizukommen Da der Lastzug 16 m lang war und die Linkskurve bereits 8 m vor dem haltenden Lastkraftwagen Ffl begann, war es unausbleiblich, daß die Straße bis in die Kurve hinein für den Gegenverkehr gesperrt blieb, bevor die Vorbeifahrt des Lastzuges an dem haltenden Lastkraftwagen beendet war und der Lastzug auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückkehren konnte Die Kurve war fest gestelltermaßen so unübersichtlich, daß den entgegenkommenden Lastzug erst wahrnehmen konnte, als er nur noch 22 m von ihm entfernt war" Bei dieser Sachlage, kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte Ji- ( Ü B P nur habe zu hupen brauchen" Die bloße Abgabe von Warnzeichen genügte nicht, um entgegen komme nde Verkehrsteilnehmer vor Auswirkungen der Gefahren zu bewahren, denen.der Beklagte sie aussetzte, indem er bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen die Straße für den Gegenverkehr bis in die unübersichtliche Kurve hinein sperrte Da sein Lastzug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar war, bevor diese nicht nahe vor ihm aus der Kurve herauskamen, bedeutete ein Hupensignal für sie nur die Warnung vor einer unbekannten und einstweilen auch nicht erkennbaren Gefahr, die sie möglicherweise nicht einmal auf sich zu beziehen brauchten Wie bei einer Kurve, â- deren Scheitelpunkt auf einer Straßenkuppe liegt, ein Kraftfahrer aus dem Warnzeichen eines entgegenkommenden noch un sichtbaren Verkehrsteilnehmers nicht schon schließen muß, daß dieser ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957 588), so durfte auch hier der Beklagte nicht davon ausgehen, daß auf ein von ihm abgegebenes Warnzeichen hin Teilnehmer des Gegenverkehrs sich auf die Begegnung mit einem Fahrzeug gefaßt machen müßten, das sich auf der falschen Straßenseite befände Daraus folgt zwar nicht, daß Warnzeichen Überflüssig gewesen wären.
  • BGH, 21.06.1957 - VI ZR 156/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.05.1960 - VI ZR 91/59
    Die Straße war hiernach für den Gegenverkehr völlig blockiert; nicht einmal ein Zweirad hätte noch Raum genug gehabt, um an dem Lastzug des Beklagten einigermaßen gefahrlos vorbeizukommen Da der Lastzug 16 m lang war und die Linkskurve bereits 8 m vor dem haltenden Lastkraftwagen Ffl begann, war es unausbleiblich, daß die Straße bis in die Kurve hinein für den Gegenverkehr gesperrt blieb, bevor die Vorbeifahrt des Lastzuges an dem haltenden Lastkraftwagen beendet war und der Lastzug auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zurückkehren konnte Die Kurve war fest gestelltermaßen so unübersichtlich, daß den entgegenkommenden Lastzug erst wahrnehmen konnte, als er nur noch 22 m von ihm entfernt war" Bei dieser Sachlage, kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daß der Beklagte Ji- ( Ü B P nur habe zu hupen brauchen" Die bloße Abgabe von Warnzeichen genügte nicht, um entgegen komme nde Verkehrsteilnehmer vor Auswirkungen der Gefahren zu bewahren, denen.der Beklagte sie aussetzte, indem er bei der Vorbeifahrt an dem Lastkraftwagen die Straße für den Gegenverkehr bis in die unübersichtliche Kurve hinein sperrte Da sein Lastzug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer nicht sichtbar war, bevor diese nicht nahe vor ihm aus der Kurve herauskamen, bedeutete ein Hupensignal für sie nur die Warnung vor einer unbekannten und einstweilen auch nicht erkennbaren Gefahr, die sie möglicherweise nicht einmal auf sich zu beziehen brauchten Wie bei einer Kurve, â- deren Scheitelpunkt auf einer Straßenkuppe liegt, ein Kraftfahrer aus dem Warnzeichen eines entgegenkommenden noch un sichtbaren Verkehrsteilnehmers nicht schon schließen muß, daß dieser ihm auf seiner Fahrbahnseite entgegenkommt (Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 - VersR 1957 588), so durfte auch hier der Beklagte nicht davon ausgehen, daß auf ein von ihm abgegebenes Warnzeichen hin Teilnehmer des Gegenverkehrs sich auf die Begegnung mit einem Fahrzeug gefaßt machen müßten, das sich auf der falschen Straßenseite befände Daraus folgt zwar nicht, daß Warnzeichen Überflüssig gewesen wären.
  • OLG Saarbrücken, 23.12.2003 - 3 U 212/03

    Verkehrsunfallhaftung: Alleinverschulden des zur Vorbereitung eines Überholens

    Eine Mithaftung kommt auch in Betracht, wenn der Entgegenkommende seinen Bremsvorgang zu spät einleitet oder hierbei die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert (vgl. BGH, VersR 1960, 667; VersR 1962, 83; VersR 1968, 577; VersR 1968, 944; Grüneberg, aaO., Rdnr. 217).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 91/73

    Pflichten des Führers einer Straßenbahn

    Es ist der gleiche Gesichtspunkt, der den erkennenden Senat unter der Geltung des § 12 Abs. 1 StVO a.F. veranlaßt hat, von einem Kraftfahrer, der sich unübersichtlichen Stellen näherte, zu verlangen, unter Umständen schon Warnzeichen zu geben, wenn er mit der Möglichkeit der Annäherung gefährdeter Verkehrsteilnehmer rechnen mußte (Urteil vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 = VersR 1960, 667, 669; vgl. auch Urteil vom 8. Februar 1966 - VI ZR 181/64 = VersR 1966, 540, 541).
  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 139/64

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Lastzuges mit einem wartepflichtigen Pkw

    Von seiner Pflicht zur Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit war der Beklagte F. nicht deshalb entbanden, weil er nach den Feststellungen des Berufungsurteils ein kräftiges Warnzeichen mit dem Lufthorn gegeben hatte und überdies das Motorengeräusch des schweren Diesel-Lastzugs bereits aus 90 m Entfernung zu hören war (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 - LM § 8 StVO Nr. 8).
  • BGH, 14.05.1968 - VI ZR 31/67

    Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden LKW unter

    Es stellt keine Überspannung der gerade an den Fahrer eines Lastzuges zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn bei einer Verkehrssituation, wie sie hier gegeben war, von ihm verlangt wird, daß er seinen Beifahrer aussteigen läßt und als Beobachter und Warnposten aufstellt (vgl. BGHSt 3, 157, 159 [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52]; Urteile des erkennenden Senats vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 - VersR 1960, 667 = LM Nr. 8 zu § 8 StVO, und vom 7. November 1961 - VI ZR 252/60 - VersR 1962, 156).
  • BGH, 25.10.1960 - VI ZR 188/59
    Was die sachlich-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angeht, so ist der von der Revision herausgestellte Gedanke zwar richtig, daß man sich nach dem Vertrauensgrundsatz in der Regel auf eine durch den Gegenverkehr unbehinderte Fahrt auf der eigenen Fahrbahnseite einstellen darf (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - VI ZR 351/54 - = VersR 1956, 515, vom 21. Juni 1957 - VI ZR 156/56 = VersR 1957, 588 und vom 27. Mai 1960 - VI ZR 91/59 = VersR 1960, 667).
  • BGH, 16.05.1961 - VI ZR 190/60

    Rechtsmittel

    Dann durfte grundsätzlich die linke Seite der Fahrbahn nicht befahren werden (BGHSt 3, 157 [BGH 23.09.1952 - 2 StR 309/52]; BGH VRS 15, 247, 248 und Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.5.1960 - VI ZR 91/59 = VersR 1960, 667).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht